S A T Z U N G
des „ Forum Alfeld Aktiv e. V.“, 31061 Alfeld (Leine)
FAA
Präambel:
Der Verkehrs- und Verschönerungsverein für Alfeld und Umgegend e. V. von 1914
und
die Werbegemeinschaft Alfeld e. V. von 1980
schließen sich zusammen in der Absicht, möglichst viele Bevölkerungsgruppierungen mit einzubinden, um auf diese Weise zu einer positiven Gesamtentwicklung unserer Stadt Alfeld beizutragen. Eine enge Zusammenarbeit mit Rat und Verwaltung der Stadt Alfeld (Leine) ist eine wichtige Voraussetzung.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ Forum Alfeld Aktiv e. V. „.
2. Der Sitz ist in 31061 Alfeld (Leine).
3. Das FAA ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Alfeld (Leine) unter der Nr. 546 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Das FAA hat die Aufgabe, durch seine Tätigkeit zur Förderung der Wirtschaft, des Verkehrs und allgemeinen Attraktivitätssteigerung der Stadt beizutragen. Ziel ist es, die Stadt Alfeld (Leine) als mittelständisches Zentrum zu profilieren und damit die Lebensqualität der Alfelder Bürger zu steigern.
2. Zur Erreichung dieser Ziele obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben.
a) Förderung und Verbesserung von vorhandenen Einrichtungen in Alfeld (Leine) und Mitwirkung und Beratung bei öffentlichen und private Infrastrukturvorhaben, d.h. die so genannten zentralen Funktionen,
b) Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung Alfelds als Einkaufsstadt und Mittelzentrum,
c) Förderung des Besucherverkehrs sowie Gäste- und Bürgerinformation,
d) Durchführung und Förderung von Veranstaltungen,
e) Mitwirkung bei der Pflege von Kunst, Kultur, Sport und anderen Freizeitaktivitäten,
f) Zusammenarbeit mit Behörden, Parlamenten, Verbänden, Vereinigungen und sonstigen relevanten Organisationen,
g) Führung eines Veranstaltungskalenders für alle Verbände, Vereine und Organisationen in der Stadt,
h) Öffentlichkeitsarbeit für Alfeld (Leine), deren Dienstleistungen und Produkte in der Stadt, im Umland bzw. der Region sowie im Ausland zur Pflege internationaler Beziehungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gegenüber gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gruppen neutral. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden, welche die Aufgaben des Vereins zu unterstützen bereit sind. Eine wichtige Aufgabe des Vereins ist, alle am wirtschaftlichen und kulturellen Leben der Stadt beteiligten Persönlichkeiten und Institutionen als Mitglieder zu gewinnen.
Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
2. Die ordentliche Mitgliedschaft muß mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die
Aufnahme als ordentliches Mitglied bestätigt der Vorstand. Sie wird erworben durch
Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das vom Schriftführer des Vereins geführt
wird. Die Ausfertigung der Mitgliedskarte ist in jedem Fall eine Bestätigung der Mitgliedschaft, auch dann, wenn eine Eintragung in dem Verzeichnis der Mitglieder nicht erfolgt sein sollte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur möglich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss dem FAA schriftlich mitgeteilt werden.
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Unterrichtung des Mitgliedes und Möglichkeit der Stellungnahme. Innerhalb von vier Wochen ist ein schriftlicher Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes möglich; über den Einspruch entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat. Die Entscheidung des Vorstandes und des Beitrages ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Satzung des FAA ergebenden Rechte.
5. Bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigung bleibt das Mitglied zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
6. Ausscheidende Mitglieder können Ansprüche wegen gezahlter Beträge und geleisteter Sacheinlagen, soweit sie nicht darlehens- bzw. leihweise erfolgt sind, gegen den Verein nicht geltend machen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenanteils bis zum Termin des Ausschusses.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
b) alle Vorteile zu genießen, die die Organisation ihnen zu bieten oder zu erwirken vermag,
c) die Hilfe der Organisation in Anspruch zu nehmen, um Belange mit allgemeinem Interesse gegenüber öffentlichen Verbänden oder Behörden zu vertreten.
2. Die Mitglieder sind angehalten, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu fördern.
3. Der Eintritt in dem Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt nach Maßgabe der Beitragsordnung in der Mitgliederversammlung durch besonderen Beschluss.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung ( § 8 )
2. der Vorstand ( § 9)
3. der Beirat ( § 11 )
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, und zwar möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres, statt. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin, und zwar schriftlich und unter Angabe aller Tagesordnungspunkte. Weitere Mitgliederversammlungen sollen nach Bedarf einberufen werden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag des Beirates oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins unverzüglich einberufen werden. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
3. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) den Jahresbericht
b) den Rechnungsbericht des Schatzmeisters
c) die Genehmigung des Finanzplanes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Neuwahl des Vorstandes
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr
g) vorliegende Anträge, auch über die § 8 Abs. 3 gestellten.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die allen Mitgliedern zugeleitet und in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt wird.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
A) Dem geschäftsführenden Vorstand
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
B) Der weitere Vorstand
zum weiteren Vorstand gehören:
a) bis zu drei Beisitzer
b) die Sprecher der Arbeitskreise
2. Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schatzmeister und Schriftführer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer sind Mitglieder der im Rat vertretenen Fraktionen. Sie werden – ebenso wie die Sprecher der Arbeitskreise für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die im Rat vertretenen Fraktionen können höchstens je einen Beisitzer vorschlagen.
Andere als von den Fraktionen vorgeschlagene Personen können als Beisitzer nicht gewählt werden.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein oder werden.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
5. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemeinsam handelnd oder jeweils mit einem weiteren geschäftsführenden Mitglied des Vorstandes.
6. Der Sprecher des Beirats bzw. sein Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 der Satzung
gestellten Aufgaben.
Insbesondere obliegt dem Vorstand:
a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
e) Einsetzen der Arbeitskreise,
f) Bestellung des Geschäftsführers,
g) Erlass einer Geschäftsordnung,
h) Zustimmung zu grundsätzlichen Werbe- und Informationskonzepten,
i) Zustimmung über grundsätzliche Inhalte und Formen der Zusammenarbeit mit Partnern, regionalen und überregionalen Institutionen des Fremdenverkehrs.
§ 11 Geschäftsstelle
Das Forum Alfeld Aktiv e.V. richtet für die Erledigung laufender Arbeiten eine
Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer
ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Der Aufgabenbereich des
Geschäftsführers wird durch den Vorstand festgelegt.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die
nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben ( z. B. einen
Arbeitsausschuss für die Durchführung größerer Veranstaltungen ). Interessengruppen
oder – Personen können vom Vorstand in die jeweiligen Arbeitsausschüsse gewählt
werden. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
§ 13 Arbeitskreise
1. Zur Intensivierung der in § 2 aufgeführten Aufgaben werden Arbeitskreise
unter Beteiligung von interessierten Mitgliedern und fachkundigen Bürgern
gebildet.
Vorrangig für die Bereiche Stadtmarketing, Wirtschaft, Industrie, Handel, Handwerk,
Kultur, und Touristik sollen jeweils Arbeitskreise aktuelle Fragen der Sachgebiete erörtern und ggf. Entscheidungsvorschläge für die Geschäftsführung und dem Vorstand vorbereiten.
Die Arbeitskreise arbeiten eng mit der Geschäftsführung zusammen.
Die Sitzungstermine werden mit der Geschäftsführung anberaumt.
2. Die einzelnen Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, einen
Stellvertreter und einen Schriftführer. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. .
3. Der Sprecher bzw. deren Vertreter ist Mitglied des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im übrigen gilt das allgemeine
Vereinsrecht.
§ 15 Auflösung des Vereins und Verteilung des Vermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Alfeld (Leine).
§ 16 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den vom Vorstand zu bestimmenden
Zeitungen. Zunächst erfolgt die Veröffentlichung in der Alfelder Zeitung.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt heute, dem 13. Dezember 1993, in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins für Alfeld und
Umgegend e.V. von 1914 vom 21. April 1975 außer Kraft.
Satzungsänderung wurde am 15. April 2002 beschlossen.
Alfeld (Leine), 15. April 2002